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Was bedeuten Verweise auf DIN Normen und die anerkannten Regeln der Technik für Bauherr*innen?

Nicht selten finden sich in Bauverträgen, Angebotsschreiben oder an anderer Stelle im Vertragsverhältnis zur Errichtung, dem Umbau oder der Renovierung von Gebäuden Verweise auf eine Ausführung gemäß bzw. auf Grundlage von DIN Normen oder den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik, kurz a.R.d.T.

Aber was bedeutet das für Sie als Bauherr*in / Auftraggeber*in?

Zunächst ist der Begriff der anerkannten Regeln der Technik zu definieren. Hierbei handelt es sich um technische Regeln, die sich in der Praxis sowohl erprobt als auch bewährt haben und zudem bei der Mehrheit der Praktiker in der Anwendung durchgesetzt haben. Gleichzeitig ist die technische Regel durch die Wissenschaft als theoretisch richtig einzustufen. Eine anerkannte Regel der Technik ist somit sowohl in Theorie als auch Praxis anerkannt.

Für das Vertragsverhältnis ergibt sich daraus bei einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung eine Ausführung des Werks, die eine Eignung aufweist, die der vorausgesetzten, mindestens aber der gewöhnlichen Verwendung entspricht und eine Beschaffenheit aufweist, die durch die Besteller für ein Werk gleicher Art und Güte erwartet werden kann. Das Werk entspricht dann den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zusammengefasst definieren die allgemein anerkannten Regeln den (Mindest-)Standard, der durch die Unternehmer und Architekten geschuldet wird.

Und was haben die DIN Normen und Technischen Richtlinien damit zu tun?

Unter anderem können auch technische Baubestimmungen, Technische Richtlinien, Europäische Normen und DIN Normen zu den anerkannten Regeln der Technik zählen.

Doch nicht jede DIN Norm ist auch eine anerkannte Regel der Technik. Normeninhalte können strittig oder überholt sein.

Bei DIN Normen handelt es sich, sofern sie nicht bauaufsichtlich eingeführt wurden, nicht um von Rechtswegen einzuhaltende Bestimmungen. Die Normen werden in Arbeitskreisen erarbeitet, denen Fachleute unterschiedlicher Interessensgebiete und Qualifikationen angehören können. Da die Normen daher von Fachkreisen erarbeitet werden, gehen die Gerichte im Sinne einer Anscheinsvermutung davon aus, dass deren Anwendung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Werden Bauweisen angewandt, die von den Normen abweichen, so muss der Anwender beweisen, dass die Anscheinsvermutung falsch ist und die Norm nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Welche Probleme können sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben?

Für Sie als Bauherr*in / Auftraggeber*in ist das Risiko überschaubar. Die Verantwortung zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik liegt überwiegend im Bereich der Planenden und Ausführenden. Erst wenn Mängel erkennbar werden, wird die Ausführung an den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemessen.

Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausführung der Bauleistungen auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik (eben, weil es seine Zeit andauert, bis die einzelnen Regelwerke, Richtlinien, etc. zu solchen werden) nicht den aktuellen Stand der Technik, d. h. das aktuell Machbare oder Innovativste, darstellen, was z.B. mit modernen Materialien, Anwendungen, etc. möglich wäre. Ist es Ihr Wunsch, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen und innovative Materialien oder Bauarten zu verwenden, so sollten Sie sich von Ihren Planern und Handwerkern umfassend über mögliche Risiken informieren lassen und sowohl für die Bauart verfügbare Herstellergarantien als auch Referenzausführungen betrachten. Das Funktionieren neuer Materialien und Bauarten kann beispielsweise durch Sonderprüfungen / Prüfungen im Einzelfall, bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Bauteil- oder Materialversuchsreihen und Ähnliches nachgewiesen werden bzw. durch zusätzliche Prüfungen oder ein begleitendes Monitoring auch nach der Ausführung hinsichtlich erreichbarer Qualitäten und Dauerhaftigkeiten geprüft und belegt werden.

Ein bewusstes Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sollte schriftlich vereinbart, in der Hausakte vermerkt und späteren Käufern mitgeteilt werden.

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