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Erlaubnispflicht beim Baudenkmal

Welche Erlaubnispflichten sind nach §9 Denkmalschutzgesetz NRW bei Baudenkmälern im Zusammenhang mit Sanierungen zu berücksichtigen?

Erlaubnispflichten regelt §9 DSchG NRW [1] wie folgt:

„Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für denen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.“

Oberstes Ziel des Denkmalschutzes ist hierbei der größtmögliche Erhalt erhaltenswerter Originalsubstanz.

Bei der Erlaubniseinholung handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren, eine Vernachlässigung der Erlaubniseinholung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Warum ist Ihr Baudenkmal ein Denkmal?

Für Sie wissenswert und unserer Erfahrung nach vielen Denkmaleigentümern oft nicht bekannt ist, was den Denkmalwert Ihres Baudenkmals konkret ausmacht. Dies erfahren Sie in der Denkmalwertbeschreibung. Diese können Sie, wenn Sie Ihnen nach Kauf einer Denkmalimmobilie bzw. in Ihrer Hausakte nicht vorliegt, bei Ihrer zuständigen Unteren Denkmalbehörde erfragen.

Was zählt alles zur Veränderung eines Baudenkmals?

Veränderungen stellen jegliche Eingriffe in die Bausubstanz dar. Dies betrifft sowohl das äußere Erscheinungsbild (Solarkollektoren, Anstrichfarbigkeiten oder das Hängen von Plakaten, das nahe gelegene Aufstellen von Wärmepumpen) als auch Änderungen im Inneren (Bodenbeläge, Wanddurchbrüche, Türenaustausch).

Als Veränderung zu werten sind hier auch Maßnahmen, die einen nicht mehr originalen Zustand betreffen. Auch eine Erneuerung unter Wiederherstellung optisch gleicher Vorzustände stellt eine Veränderung und damit eine zu beantragende Maßnahme dar. Ggfs. liegen Vorzustände vor, die heute als nicht mehr genehmigungsfähig zu bewerten sind.

Auch Veränderungen in der näheren Umgebung des Denkmals und im Denkmalbereich, z. B. das Hinzufügungen von Stromkästen, das Aufstellen von Wärmepumpen usw., fallen unter die Erlaubnispflicht (vgl. auch §10 (2) aus [1]). Hierfür ist zunächst der Denkmalbereich zu klären. Dieser ist in der Denkmalbereichssatzung beschrieben. Zudem hat ggfs. der Wirkungskreis des Denkmals im Hinblick auf seine Bedeutung, Funktion und ggfs. Ausstrahlung (Sichtachsen, Sichtbezüge) Einfluss auf Erlaubnisfähigkeiten. Die Wertung des Einflusses baulicher Veränderungen in der näheren Umgebung unterliegen häufig sachverständigen Einzelfallentscheidungen. Ist beispielsweise eine Fassade denkmalgeschützt, so befindet sich das Dach in der näheren Umgebung und kann daher ebenfalls dem Schutz unterliegen.

Auch Baumaßnahmen in der näheren Umgebung können die Bausubstanz des Denkmals z. B. durch Erschütterungen, Setzungen, Grundwasseränderungen usw. beeinträchtigen und sind daher erlaubnispflichtig.

Warum sind auch Nutzungsänderungen erlaubnispflichtig?

Grundsätzlich wird angestrebt, dass Denkmale genutzt werden, da dies i. d. R. deren Bestandserhalt fördert.

Eine Nutzung kann aber auch negative Einflüsse auf die Bausubstanz haben. Daher wird vor einer Nutzung geprüft, ob diese den Bestand des Denkmals schädigen kann. Dies wäre überspitzt z. B. der Fall, wenn ein historisches Fachwerkhaus in ein Schwimmbad umgenutzt werden sollte.

Auch die Beendigung einer Nutzung hat Einfluss auf das Denkmal und ist erlaubnispflichtig, da das Denkmal durch Nichtnutzung z. B. nicht mehr beheizt wird, seltener in Augenschein genommen wird und regelmäßige Wartungsbegehungen unterbleiben, was negative Auswirkungen auf den Bestand haben kann.

Welche Ausnahmen von der Beantragung einer Erlaubnis gibt es?

Nehmen Sie Instandsetzungsmaßnahmen vor, die den Denkmalwert nicht berühren, ist hierfür keine Erlaubnis erforderlich. Dies betrifft z. B. das Erneuern von Lichtschaltern oder den regelmäßigen Wartungsanstrich von Holzfenstern. Da die Grenze der Erlaubnisbefreiung nicht immer erkennbar ist, empfiehlt sich jedoch vor erstmaliger Durchführung solcher Instandsetzungsarbeiten eine Abstimmung mit der Denkmalbehörde, ob die geplanten Instandsetzungsarbeiten tatsächlich erlaubnisfrei sind.

Häufig sind sehr kurzfristig notwendige temporäre Sicherungsmaßnahmen i. d. R. genehmigungsfrei.

Auch wenn die Denkmalbehörde Sie auf Grundlage des §7 Abs. 2 DSchG auffordert, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, gilt die Erlaubnis als erteilt und damit eine gesonderte Einholung der Erlaubnis als entbehrlich.

Wann ist die Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen?

Grundsätzlich ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn den Belangen des Denkmalschutzes nichts entgegensteht und ein überwiegend öffentliches Interesse an der Umsetzung der Maßnahmen besteht. Maßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen und dessen Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen oder vereiteln sind hierbei i. d. R. als denkmalverträglich zu bewerten, wobei konservatorische Anforderungen gesondert geklärt werden.

Im Hinblick auf den Klimaschutz und dem damit verbundenen Ausbau erneuerbarer Energien sind Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen. Sie stellen keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals vereinbar sind.

Um die Genehmigungspraxis zu vereinheitlichen, gab die Oberste Denkmalbehörde diesbezüglich Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern heraus.

Um Belange des Klimaschutzes und die des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, wurden in jüngster Vergangenheit diesbezüglich einige historischen Erscheinungen nahekommende Dachdeckungsmaterialien, wie sogenannte Solardachziegel oder Schiefer- bzw. Kupferimitatoberflächen mit PV-Folien auf Hochleistungsfeinbetondachsteinen, entwickelt.

Wann gilt die Erlaubnis als erteilt?

Die Genehmigung gilt z. B. für Kleinphotovoltaik- und Solarthermie-Anlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW, wenn die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, nach Art. 4 Abs. 3 der VO (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 als erteilt, wenn die zuständige Untere Denkmalbehörde nicht innerhalb eines Monats nach der Antragstellung antwortet.

Quelle:

[1]         Davydov; Hönes; Ringbeck; Stellhorn: Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchutzG NRW) Kommentar. 7. Aufl., 2024

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